Geschäftsbedingungen

2021

Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

INEPRO: INEPRO Group B.V. und alle damit verbundenen Unternehmen;

Kunde: Vertragspartner von INEPRO, der im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt;

Vertrag: der/die Vertrag/Verträge zwischen INEPRO und dem Kunden, auf deren Grundlage INEPRO dem Kunden Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

Produkte: die Produkte, die INEPRO im Rahmen der Vertragserfüllung an den Kunden liefert;

Dienstleistungen: die Dienstleistungen, die INEPRO im Auftrag des Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung erbringt.

SaaS-Dienstleistungen: die Webanwendung(en), die INEPRO dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt;

Software: jede Form von Computersoftware, die INEPRO dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt.

in Textform/

Schriftlich: per Brief, Fax oder per E-Mail.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inepro Group B.V.

Artikel 2 Allgemeines

2.1 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Kostenvoranschlag jedes Angebot, jeden Vertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zwischen INEPRO und einem Kunden, für den INEPRO diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien nicht schriftlich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

2.2 Die Anwendbarkeit der vom Kunden angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich abgelehnt. Durch den bloßen Abschluss eines Vertrages verzichtet der Kunde auf alle vom Kunden geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass alle Verträge nur diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.

2.3 Für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein Vertrag widersprüchliche Klauseln enthalten, hat der Vertrag Vorrang.

2.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. INEPRO und der Kunde werden sich in diesem Fall abstimmen, um anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen neue Bestimmungen zu vereinbaren, wobei wenn und soweit möglich der Zweck und der Sinn der ursprünglichen Bestimmung gewahrt bleibt.

Artikel 3 Kostenvoranschläge und Angebote

3.1 Alle Kostenvoranschläge, Angebote, Preislisten, Lieferzeiten usw. von INEPRO sind unverbindlich, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten, es sei denn, es wurde schriftlich vereinbart, dass der Kostenvoranschlag / das Angebot nicht unverbindlich ist. Wenn ein Kostenvoranschlag / Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses Angebot vom Kunden angenommen wird, hat INEPRO das Recht, das Angebot innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

3.2 Der Vertrag zwischen INEPRO und dem Kunden kommt erst zustande, nachdem INEPRO die Annahme des Angebots und / oder des Kostenvoranschlags an den Kunden schriftlich oder durch INEPRO beginnend mit der Vertragserfüllung bestätigt hat. Soweit der Vertrag geschlossen wird, weil INEPRO mit der Leistung beginnt, gilt die Rechnung von INEPRO auch als Auftragsbestätigung.

3.3 Später getroffene zusätzliche Vereinbarungen oder Vertragsänderungen binden INEPRO nur, wenn und soweit diese von INEPRO von Personen, die dazu befugt sind, schriftlich bestätigt wurden.

3.4 Wenn dem Kunden ein Muster oder Modell gezeigt oder zur Verfügung gestellt wird, wird davon ausgegangen, dass es nur als Hinweis zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass die Produkte diesem entsprechen müssen, es sei denn, es wurde schriftlich vereinbart, dass die Produkte dem Muster oder Modell entsprechen.

3.5 INEPRO behält sich jederzeit das Recht vor, Änderungen an oder an der Zusammensetzung der von ihm zu liefernden Produkte vorzunehmen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, technischer Änderungen am Produkt, Änderungen des Designs, der Farbe des Produkts und dergleichen.

3.6 Wenn die Annahme (in untergeordneten Punkten) von den im Angebot festgelegten Angelegenheiten abweicht, ist INEPRO nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, INEPRO gibt schriftlich etwas anderes an.

3.7 Der Umfang der Verpflichtungen von INEPRO ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt des vom Kunden angenommenen Angebots.

3.8 Eine zusammengesetzte Preisspezifikation verpflichtet INEPRO nicht, einen Teil der im Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Produkte und Dienstleistungen gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu liefern.

3.9 Kostenvoranschläge oder Angebote gelten nicht automatisch für Folgeaufträge.

3.10 Die Abschnitte 6:227b(1) und 6:227c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Niederländisches BGB) (bezüglich der Bereitstellung von Informationen bei elektronischen Verträgen) sind nicht anwendbar.

Artikel 4 Vergütung, Preise und Kosten

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, behält sich INEPRO das Recht vor, die von ihr angewandten Preise von Zeit zu Zeit (maximal einmal pro Jahr) nach Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen zu ändern.

4.2 Hat INEPRO mit dem Kunden einen Festpreis vereinbart, ist INEPRO dennoch berechtigt, den Preis in den nachfolgend genannten Fällen zu erhöhen.

4.3 INEPRO ist berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, wenn INEPRO nachweist, dass zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Vertragserfüllung wesentliche Preisänderungen z.B. bei Wechselkursen, Löhnen, Rohstoffen, Halbfabrikaten, Transportkosten, Versicherungsprämien, staatlichen Abgaben oder Verpackungsmaterial eingetreten sind.

4.4 Beträgt die von INEPRO weitergegebene Preiserhöhung mehr als 10 %, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, diese Preiserhöhung resultiert aus einer Vertragsänderung, dem der Kunde zugestimmt hat oder die sich aus einem Preiserhöhungsrecht ergibt, das INEPRO nach dem Gesetz zusteht.

4.5 Die von INEPRO angewandten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrages anfallenden Kosten, einschließlich Versand-, Transport- und Verpackungskosten sowie Verwaltungskosten, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.

Artikel 5 Erfüllung des Vertrages

5.1 INEPRO wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Das Vorstehende basiert auf dem zum Zeitpunkt der Abgabe des Kostenvoranschlags / Angebots bekannten Stand der Technik. Die Bestimmungen in Artikel 3(7) gelten sinngemäß.

5.2 Wenn und soweit es die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erfordert, ist INEPRO ohne weitere Ankündigung berechtigt, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.

5.3 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass alle Informationen, bei denen INEPRO darauf hinweist, dass diese notwendig sind oder bei denen der Kunde vernünftigerweise davon ausgehen sollte, dass diese für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, INEPRO rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden INEPRO die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, ist INEPRO berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Kunden die INEPRO durch die Verzögerung entstandenen Kosten nach den üblichen Sätzen von INEPRO in Rechnung zu stellen.

5.4 Ist eine stufenweise Durchführung des Vertrages vereinbart, kann INEPRO die Durchführung der Teile, die zu einer folgenden Stufe gehören, aussetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorhergehenden Stufe schriftlich genehmigt hat.

5.5 Wenn INEPRO oder von INEPRO im Rahmen des Vertrags beauftragte Dritte Arbeiten am Standort des Kunden oder an einem vom Kunden bestimmten Ort ausführen, führt der Kunde die von diesen Mitarbeitern zumutbaren Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.

5.6 Der Kunde stellt INEPRO von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Verluste erleiden und dem Kunden zuzurechnen sind. Zu den Dritten gehören auch Mitarbeiter von INEPRO.

Artikel 6 Vertragsänderungen / Zusatzarbeiten

6.1 Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern und/oder zu ergänzen, ist INEPRO berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Kunden zusätzliche Arbeiten durchzuführen und zu berechnen, wenn die Kosten der zusätzlichen Arbeiten nicht mehr als zehn Prozent (10%) der ursprünglich vereinbarten Summe betragen.  

6.2 Im Falle von Minder- oder Mehrarbeit, die mehr als zehn Prozent (10%) von dem abweicht, was die Parteien ursprünglich vereinbart haben, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in Absprache anpassen. Falls die Parteien keine Einigung über die Anpassung (einschließlich der finanziellen Folgen) erzielen und der Vertrag infolgedessen aufgelöst wird, ist INEPRO in diesem Fall berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten und die gelieferten Produkte in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese an INEPRO zu zahlen.

6.3 Wird der Vertrag geändert und/oder ergänzt, so wird der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung dadurch beeinflusst. INEPRO wird den Kunden hiervon schnellstmöglich unterrichten.

Artikel 7 Lieferung

7.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Auftragsformular. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung anzunehmen.

7.2 Die Abschluss- / Lieferbedingungen für die zu erbringenden Produkte, Dienstleistungen und SaaS-Dienstleistungen ergeben sich ausschließlich aus der INEPRO-Auftragsbestätigung und beginnen in keinem Fall erst, nachdem die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

7.3 Wenn der Kunde die Annahme verweigert oder keine Informationen oder Anweisungen zur Verfügung stellt, die für die Lieferung erforderlich sind, kommt der Kunde ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug und INEPRO ist berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden zu lagern. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten in vollem Umfang für die anderen Rechte, auf die INEPRO Anspruch hat.

7.4 Wenn und soweit INEPRO in Abweichung von / zusätzlich zu den vereinbarten Lieferbedingungen Dienstleistungen erbringt oder Nebenaktivitäten ausführt, führt INEPRO diese Aktivitäten auf Kosten und Risiko des Kunden durch. Die Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.5 Wenn INEPRO im Rahmen der Vertragserfüllung vom Kunden Einzelheiten und / oder Materialien verlangt, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Kunde sie INEPRO zur Verfügung gestellt hat.

7.6 Wenn INEPRO und der Kunde vereinbart haben, dass der Kunde eine Anzahlung leistet, beginnt die Lieferzeit, nachdem die Anzahlung bei INEPRO eingegangen ist.  

7.7 Die in den Verträgen angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte. Eine angegebene Lieferzeit ist nie ein fataler Begriff. Nach Überschreitung eines Liefertermins um mindestens sechs (6) Wochen kann der Kunde INEPRO schriftlich über den Verzug per Einschreiben unter Angabe eines letzten (angemessenen) Liefertermins informieren. Wenn die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, INEPRO unterliegt einer Situation höherer Gewalt. Der Kunde hat niemals Anspruch auf eine Strafe oder Entschädigung.

7.8 INEPRO ist berechtigt, Produkte in Teilen zu liefern, es sei denn, es wurde vertraglich davon abgewichen oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. INEPRO ist berechtigt, diese Lieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 8 Prüfung, Beanstandungen

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach der Entgegennahme oder zum Zeitpunkt der Lieferung und/oder Fertigstellung der Produkte und Leistungen eine Prüfung vorzunehmen. Der Kunde hat zu prüfen, ob die Lieferung in Qualität und Quantität dem Vereinbarten bzw. den im gewöhnlichen (Handels-)Verkehr geltenden Anforderungen entspricht. Stellt der Kunde sichtbare Mängel, Unvollkommenheiten und/oder Defekte fest, so hat er INEPRO hiervon innerhalb von 24 Stunden zu unterrichten und dies INEPRO unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Andere Beanstandungen müssen innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Produkte per Einschreiben an INEPRO gemeldet werden.

8.2 Sind die vorgenannten Beanstandungen, sichtbaren Mängel, Unvollkommenheiten und Defekte nicht innerhalb der dort genannten Fristen bei INEPRO angezeigt worden, gelten die Produkte und Leistungen als in gutem Zustand erhalten. Die Rechte des Kunden bei versteckten Mängeln werden durch die Bestimmungen dieses Absatzes nicht berührt. Der Kunde ist verpflichtet, versteckte Mängel innerhalb von fünf (5) Tagen, nachdem sie festgestellt wurden oder vernünftigerweise hätten festgestellt werden können, spätestens jedoch sechs (6) Monate nach Übernahme der Produkte, schriftlich bei INEPRO anzuzeigen.

8.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kunde rechtzeitig im Sinne dieses Artikels reklamiert hat, ist es nicht relevant, ob INEPRO durch die verspätete Reklamation des Kunden ein unangemessener Nachteil entstanden ist. Der bloße Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Fristen für die Einreichung von Beanstandungen führt zum Verlust von Rechten.

8.4 Beanstandungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus. Wünscht der Kunde die Rückgabe fehlerhafter Produkte, so erfolgt dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von INEPRO in der von INEPRO angegebenen Weise.

8.5 INEPRO muss die Möglichkeit gegeben werden, die Beanstandung zu prüfen.

8.6 Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 abgewickelt.

8.7 Besteht zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung einer Reklamation in Bezug auf gelieferte Produkte, werden die Parteien gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen und um ein Gutachten bitten. Das Ergebnis der Untersuchung durch den unabhängigen Sachverständigen ist für die Parteien verbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die mit der Prüfung verbundenen Kosten werden von der Partei getragen, die sich (hauptsächlich) im Unrecht befindet.

Artikel 9 Garantie

9.1 INEPRO garantiert, dass die gelieferten Produkte den üblichen Anforderungen und Normen, die an sie gestellt werden können, entsprechen und frei von Mängeln sind. INEPRO garantiert darüber hinaus, dass die gelieferten Produkte die Anforderungen erfüllen, die von der niederländischen und europäischen Gesetzgebung an sie gestellt werden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt INEPRO keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte den aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen entsprechen. Andere Bedingungen und Garantien gelten nur, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

9.2 Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und INEPRO eine Produktspezifikation vereinbart wurde. INEPRO gewährleistet in diesem Fall nur, dass die gelieferten Produkte die in den vereinbarten Produktspezifikationen festgelegten Spezifikationen und Anforderungen erfüllen.

9.3 Enthält das gelieferte Produkt Software, die zum Zeitpunkt der Lieferung veraltet ist, liegt kein Mangel und keine Verletzung der unter Absatz 1 genannten Garantie vor. INEPRO übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung. Wenn möglich und nur auf Wunsch des Kunden wird INEPRO für ein Update der Software unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 6 sorgen.

9.4 Die unter Absatz 1 genannte Garantie gilt bei Lieferung neuer Produkte für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach der Lieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9.5 Erfüllen die gelieferten Produkte diese Garantie nicht, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die gelieferten Produkte für die konkrete Verwendung durch den Kunden geeignet sind.

9.6 Geringfügige Abweichungen in Farbe, Ausführung, Gewicht, Format und dergleichen der von INEPRO gelieferten Produkte berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag (ganz oder teilweise) noch zur Minderung des dafür geschuldeten Preises.

9.7 Liegt ein Gewährleistungsmangel vor, wird INEPRO nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden nach eigener Wahl entweder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt ersetzen oder, falls eine Rücksendung der Ware nicht zumutbar ist, für Nachbesserung sorgen. Im Falle des Austausches verpflichtet sich der Kunde, die zu ersetzenden Produkte auf eigene Kosten und Risiko an INEPRO zurückzusenden und INEPRO das Eigentum daran einzuräumen. In keinem Fall ist INEPRO zu weitergehenden Leistungen, einschließlich des Ersatzes sonstiger Kosten, Schäden und/oder Zinsen verpflichtet.

9.8 Die diesbezügliche Garantie gilt nicht und der Kunde verliert seine Rechte in Bezug auf INEPRO, wenn und soweit:

9.8.1 ein Schaden oder ein Mangel durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung, durch Verwendung entgegen den Anweisungen von INEPRO, durch unsachgemäße Lagerung der gelieferten Produkte durch den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten entstanden ist oder;

9.8.2 ein Schaden oder ein Mangel entstanden ist, weil der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von INEPRO Änderungen an den Produkten vorgenommen haben oder versuchen, Änderungen vorzunehmen, oder die Produkte für Zwecke verwendet haben, für die sie nicht bestimmt sind, oder;

9.8.3 ein Schaden oder ein Mangel entstanden ist, weil INEPRO auf der Grundlage von unrichtigen und/oder unvollständigen, vom Kunden gelieferten und/oder vorgeschriebenen Daten, Materialien, Informationsträgern und dergleichen gehandelt hat.

Der Kunde haftet gegenüber INEPRO für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus den vorgenannten Fällen entstehen oder auf sie zurückzuführen sind. Der Kunde stellt INEPRO von allen Ansprüchen Dritter aus den vorgenannten Fällen frei.

9.9 Bezieht sich die von INEPRO übernommene Garantie auf Produkte, die von einem Dritten hergestellt wurden, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Produkte geleistete Garantie, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 10 Haftbarkeit

10.1 Die Haftung von INEPRO gegenüber dem Kunden beschränkt sich auf die in den Artikeln 8 und 9 beschriebenen Verpflichtungen von INEPRO.

10.2 Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels haftet INEPRO für Mängel nur, wenn ein grobes Verschulden, grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz seitens INEPRO vorliegt. Die Haftung für mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, einschließlich, aber nicht ausschließlich, entgangenen Gewinns, entgangener Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand, die auf Handlungen oder Unterlassungen im weitesten Sinne des Wortes seitens INEPRO zurückzuführen sind, wird darüber hinaus ausdrücklich ausgeschlossen. Die gleiche Beschränkung gilt hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter oder sonstige Dritte, die INEPRO bei der Ausführung der Arbeiten einsetzt.

10.3 Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Absätzen dieses Artikels ist die Haftung von INEPRO - unter welchem Titel auch immer - auf den Betrag des Nettopreises der gelieferten Produkte und Dienstleistungen oder des Teils des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht, oder auf maximal den Betrag der Auszahlung durch den Versicherer von INEPRO in einem bestimmten Fall beschränkt, mit der Maßgabe, dass INEPRO zu jeder Zeit höchstens für einen Betrag von € 100.000 pro Vertrag haftet.

10.4 INEPRO haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass INEPRO auf der Grundlage unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Kunden gehandelt hat.

10.5 In allen Fällen ist die Frist, innerhalb derer INEPRO auf Schadensersatz verklagt werden kann, auf sechs (6) Monate begrenzt, nachdem der Kunde INEPRO gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 und 9 dieses Vertrages über die Beanstandung/den Schaden informiert hat.

Artikel 11 Vergütung

11.1 Die Zahlung hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von INEPRO angegebene Weise und in der auf den Rechnungen angegebenen Währung zu erfolgen. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtungen nicht aus.

11.2 Wenn der Kunde die Zahlung nicht innerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen leistet, gerät er nach Ablauf dieser Frist rechtlich in Verzug. Der Kunde schuldet in diesem Fall INEPRO:

11.2.1 Verzugszinsen in Höhe von 2% pro Monat, die kumulativ auf das Kapital zu berechnen sind. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollen Betrages berechnet;

11.2.2 alle angemessenen Kosten, um eine außergerichtliche Einigung in der Angelegenheit zu erzielen. In jedem Fall schuldet der Kunde im Falle einer Geldforderung Inkassokosten. Die Inkassokosten betragen 15% der Hauptsumme und der Verzugszinsen, mit einem absoluten Minimum von € 135. Soweit INEPRO höhere Kosten entstanden sind, die angemessenerweise erforderlich waren, sind diese erstattungsfähig. Anfallende angemessene Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden;

11.3 INEPRO ist berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% zu berechnen. Dieser Zuschlag wird nicht geschuldet, wenn die Zahlung innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt.

11.4 Die vom Kunden geleisteten Zahlungen werden nach Wahl von INEPRO zunächst zur Reduzierung der Kosten, dann zur Reduzierung der ausstehenden Zinsen und schließlich zur Reduzierung des Kapitals und der anfallenden Zinsen verwendet. INEPRO kann, ohne dass dies einen Verzug darstellt, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Kunde eine andere Reihenfolge der Zuteilung angibt. INEPRO kann die vollständige Rückzahlung des Kapitals verweigern, wenn nicht auch die ausstehenden und anfallenden Zinsen und Kosten bezahlt werden.

11.5 Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder eines Moratoriums für die Zahlung des Kunden sind die Ansprüche von INEPRO gegenüber dem Kunden sofort vollständig fällig.

Artikel 12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Alle von INEPRO gelieferten Produkte, auch etwaige Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, (elektronische) Dateien usw. bleiben Eigentum von INEPRO, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag erfüllt hat, einschließlich etwaiger Vergütungen, Kosten, Zinsen und Vertragsstrafen.

12.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.

12.3 Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zugreifen oder Rechte daran einräumen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, INEPRO hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies zumutbar ist.

12.4 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer-, Explosions- oder Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten. Der Kunde wird INEPRO auf erstes Anfordern eine Kopie dieser Versicherungspolice vorlegen.

12.5 Von INEPRO gelieferte Produkte, die gemäß den Bestimmungen unter Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist auf erstes Anfordern von INEPRO zur Einräumung eines (besitzlosen) Pfandrechts an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten verpflichtet.

12.6 Für den Fall, daß INEPRO von ihren in diesem Artikel genannten Eigentumsrechten Gebrauch machen will, erteilt der Kunde INEPRO oder von INEPRO benannten Dritten hiermit die unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von INEPRO befindet, und diese Produkte abzuholen.

Artikel 13 Aussetzung und Beendigung

13.1 INEPRO ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist und keine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn:

13.1.1 Der Kunde erfüllt die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, soweit dies nach schriftlicher Inverzugsetzung gesetzlich erforderlich ist;

13.1.2 INEPRO nach Vertragsschluss Erkenntnisse bekannt werden, die INEPRO befürchten lassen, dass der Kunde die Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen wird;

13.1.3 der Kunde bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wurde oder nicht ausreichend ist. Sobald die Sicherheit geleistet ist, erlischt der Anspruch von INEPRO auf Aussetzung der Leistung aufgrund dieser Klausel, es sei denn, die Leistung wurde unangemessen verzögert.

13.2 INEPRO hat darüber hinaus das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention und einer weiteren Inverzugsetzung bedarf:

13.2.1 wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden können oder wenn sonstige Umstände eintreten, die eine unveränderte Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen, z.B. wenn ein Dritter, für den INEPRO als Vertriebspartner tätig ist und auf dessen Leistung INEPRO angewiesen ist, nicht mehr an INEPRO liefert oder der Vertrag zwischen INEPRO und diesem Dritten beendet wird;

13.2.2 zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Kunden oder Teile desselben der Konkurs eröffnet, ein (vorläufiges) Zahlungsmoratorium beantragt, die Zwangsvollstreckung eingeleitet, eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet wird oder der Kunde anderweitig die Verfügungsgewalt oder Handlungsfähigkeit verliert, es sei denn, der Konkursverwalter oder der Verwalter des (vorläufigen) Zahlungsmoratoriums erkennt die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Masseschuld an.

13.3 Wird der Vertrag gekündigt, werden die Forderungen von INEPRO an den Kunden sofort fällig.

13.4 INEPRO behält sich in jedem Fall das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 14 Rückgabe von bereitgestellten Waren

14.1 Hat INEPRO dem Kunden in irgendeiner Weise Betriebsmittel zur Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt, so ist der Kunde verpflichtet, die so gelieferte Ware innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch INEPRO sowie nach Kündigung oder Beendigung des Vertrages im Originalzustand, mangelfrei und vollständig zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.

14.2 Wenn der Kunde, aus welchem Grund auch immer, mit der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung in Verzug gerät, hat INEPRO das Recht, den Schaden und die daraus resultierenden Kosten vom Kunden zu fordern.

Artikel 15 Höhere Gewalt

15.1 INEPRO ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung darunter verstanden wird, jeder Umstand verstanden, den ein umsichtiger Schuldner vernünftigerweise nicht abwenden konnte und dessen Folgen er vernünftigerweise nicht abwenden konnte, Arbeitsstreiks im Betrieb von INEPRO, sonstige schwerwiegende Störungen im Betrieb von INEPRO und der Umstand, dass INEPRO eine im Zusammenhang mit der von INEPRO zu erbringenden Leistung relevante Leistung eines Dritten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erlangt hat.

15.2 INEPRO hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem INEPRO ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

15.3 Während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, kann INEPRO die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei (2) Monate, hat INEPRO das Recht, den Vertrag zu kündigen, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz seitens des Kunden.

15.4 Soweit INEPRO zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischenzeitlich teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist INEPRO berechtigt, den bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.

Artikel 16 Stornierung

16.1 Der Kunde verzichtet auf alle Rechte zur Beendigung des Vertrages gemäß Abschnitt 6:265 ff. Niederländisches BGB oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, die Kündigung wird gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der Kündigungsrechte an anderer Stelle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.

16.2 Ein Rücktritt des Kunden ist nur möglich, wenn INEPRO dem schriftlich zustimmt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, INEPRO neben einer Entschädigung von mindestens 35% des Kaufpreises bzw. des vereinbarten Preises auch die Kosten zu zahlen, die INEPRO bis zum Zeitpunkt des Rücktritts gemacht hat, sowie die nach dem Rücktritt unvermeidlichen Kosten, die INEPRO nachträglich entstehen. Der Kunde haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung und stellt INEPRO insoweit frei.

16.3 Haben die Parteien die Lieferung von Sonderanfertigungen vereinbart, ist ein Rücktritt nicht möglich.

16.4 Vom Kunden bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

Artikel 17 Haftungsfreistellung

1. Der Kunde stellt INEPRO von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Informationen frei, die bei der Erfüllung des Vertrages verwendet werden können.

2. Stellt der Kunde INEPRO Informationsträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, gewährleistet er, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 18 Geistige Eigentumsrechte und Urheberrecht

18.1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich INEPRO alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen, Verpackungen, Gebrauchsanweisungen usw. vor und/oder die im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen, Verpackungen, Gebrauchsanweisungen usw. geltend gemacht werden können und/oder ausschließlich INEPRO oder ihrem Lizenzgeber gehören.

18.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Änderungen an den Produkten vorzunehmen, es sei denn, das Gegenteil ergibt sich aus der Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder es wurde schriftlich anders vereinbart.

18.3 Die im Rahmen des Vertrages von INEPRO angefertigten Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und sonstigen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben Eigentum von INEPRO, unabhängig davon, ob sie dem Kunden oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

18.4 Alle von INEPRO zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw., sind ausschließlich für den Gebrauch durch den Kunden bestimmt und dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung von INEPRO nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

18.5 INEPRO behält sich das Recht vor, den durch die Durchführung der Arbeiten erworbenen Wissenszuwachs für andere Zwecke zu nutzen, soweit keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 19 Vertraulichkeit

19.1 Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen, Unterlagen und Angaben verpflichtet, die sich auf die andere Partei beziehen und die sie im Rahmen des Vertrages von dieser anderen Partei oder in deren Auftrag erhalten, es sei denn, diese Informationen, Unterlagen und Angaben sind allgemein bekannt.

19.2 Ist INEPRO aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder eines gerichtlichen Urteils verpflichtet, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzugeben, und kann sich INEPRO insoweit nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zuerkanntes Schutzrecht berufen, so ist INEPRO nicht zum Schadensersatz oder zur Entschädigung verpflichtet und der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag wegen eines daraus entstehenden Schadens zu kündigen.

Artikel 20     Abtretung und Vertragsübernahme

20.1 Der Kunde kann und darf seine Ansprüche gegen INEPRO oder seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf einen Dritten übertragen, es sei denn, INEPRO hat dem schriftlich zugestimmt. Diese Bestimmung hat sowohl schuldrechtliche als auch sachenrechtliche Wirkung.

20.2 INEPRO ist jederzeit berechtigt, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Der Kunde gewährt INEPRO hiermit seine zukünftige Mitwirkung bei dieser Übertragung.

Artikel 21 Verbot der Übernahme von Personal

Während der Laufzeit des Vertrages und ein (1) Jahr nach dessen Beendigung wird der Kunde vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung von INEPRO in keiner Weise Mitarbeiter von INEPRO oder von Unternehmen, die INEPRO zur Erfüllung des Vertrages herangezogen hat und die an der Erfüllung des Vertrages beteiligt waren, beschäftigen oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt für den Kunden arbeiten lassen.

Artikel 22 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

22.1 Auf alle Verträge zwischen INEPRO und dem Kunden sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst findet niederländisches Recht Anwendung. Das Wiener Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

22.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, oder aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst und deren Auslegung oder Erfüllung ergeben oder damit zusammenhängen, werden vom zuständigen Gericht in Haarlem, Niederlande, entschieden. INEPRO hat jedoch das Recht, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.

22.3 Die Parteien werden eine Angelegenheit erst dann vor Gericht bringen, wenn sie sich nach Kräften bemüht haben, eine Streitigkeit in Absprache zu schlichten.

22.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, in niederländischer Sprache abgefasst. Bei Streitigkeiten über den Inhalt und den Sinn dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der niederländischen Gerichtsbarkeit nur der niederländische Text und dessen Bedeutung verbindlich.

Artikel 23  Besondere Bedingungen für die Nutzung der Software

23.1 Soweit dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung Software überlassen wird, stellt INEPRO diese auf der Grundlage der nachfolgenden Lizenzbedingungen zur Verfügung. Sollten diese besonderen Bedingungen und die allgemeinen Bedingungen widersprüchliche Klauseln enthalten, so haben die besonderen Bedingungen dieses Artikels Vorrang.

23.2 INEPRO wird dem Kunden die Software innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Unmittelbar nach Beendigung des Vertrages, gleich welcher Art, wird der Kunde, soweit möglich, alle in seinem Besitz befindliche Software (einschließlich Software auf Geräten des Kunden oder Dritter (Miete)) deinstallieren und an INEPRO zurückgeben.

23.3 INEPRO überlässt dem Kunden auf der Grundlage einer Nutzungslizenz die vereinbarte Software und die vereinbarte Nutzungsdokumentation zur Nutzung während der Laufzeit des Vertrages. Das Recht zur Nutzung der Software ist nicht exklusiv, nicht übertragbar und kann nicht verpfändet oder unterlizenziert werden. Der Kunde darf die Software nur in und im Namen seines eigenen Unternehmens oder seiner eigenen Organisation nutzen. Der Kunde wird auf Verlangen unverzüglich bei einer Untersuchung durch oder im Auftrag von INEPRO hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen mitwirken.

23.4 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software, den Geräten oder anderen Materialien, wie z.B. der Dokumentation, die dem Kunden auf der Grundlage des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich bei INEPRO, ihren Lizenzgebern oder ihren Lieferanten.

23.5 Der Kunde darf die Software nur in Verbindung mit den anderen Produkten und Dienstleistungen und der dazugehörigen Dokumentation nutzen, die INEPRO dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht hat.

23.6 Der Kunde ist - vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen - nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INEPRO ganz oder teilweise zu verändern. Der Kunde trägt das Risiko für alle Änderungen, die vom Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden vorgenommen werden, unabhängig davon, ob dies mit Zustimmung von INEPRO geschieht oder nicht.

23.7 INEPRO ist es gestattet, technische Vorkehrungen zum Schutz von Geräten, Datenbanken, Websites, zur Verfügung gestellter Software, Software, die dem Kunden (direkt oder indirekt) Zugang verschafft, und dergleichen in Verbindung mit einer vereinbarten Beschränkung des Inhalts oder der Dauer des Nutzungsrechts an diesen Gegenständen zu treffen. Der Kunde wird diese technische(n) Vorkehrung(en) nicht entfernen oder umgehen.

23.8 INEPRO übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechungen funktioniert. INEPRO wird sich bemühen, Fehler in der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, wenn und soweit es sich um von INEPRO selbst entwickelte Software handelt. INEPRO garantiert nicht, dass Fehler in Software, die nicht von INEPRO selbst entwickelt wurde, behoben werden.

23.9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, soweit er die Nutzungsüberlassung von Software zum Gegenstand hat, niemals als Kaufvertrag anzusehen ist.

Artikel 24 Besondere Bedingungen für die SaaS-Dienstleistung

24.1 Unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den SaaS-Dienstleistung die folgenden besonderen Bedingungen. Für den Fall, dass diese besonderen Bedingungen und die allgemeinen Bedingungen widersprüchliche Klauseln in Bezug auf die SaaS-Dienstleistung enthalten, haben die in diesem Artikel festgelegten besonderen Bedingungen Vorrang.

24.2 Die Bereitstellung der SaaS- Dienstleistung durch INEPRO beruht auf einer Bemühungsverpflichtung, wenn und soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarungen über einen Service Level für die SaaS- Dienstleistung werden nur ausdrücklich schriftlich vereinbart.

24.3 Dem Kunden steht es nicht frei, die von INEPRO zur Verfügung gestellten SaaS- Dienstleistung ohne ausdrückliche Zustimmung von INEPRO durch Dritte nutzen zu lassen.

24.4 INEPRO kann Änderungen am Inhalt oder Umfang der SaaS- Dienstleistung vornehmen. INEPRO wird den Kunden hierüber so rechtzeitig wie möglich informieren.

24.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist INEPRO nicht verpflichtet, eine Datenkonvertierung durchzuführen.

24.6 INEPRO kann die Bereitstellung der SaaS- Dienstleistung unter Verwendung einer neuen oder geänderten Version der Software fortsetzen. INEPRO ist nicht verpflichtet, bestimmte Eigenschaften oder Funktionen des Dienstes oder der Software für den Kunden zu erhalten, zu ändern oder hinzuzufügen.

24.7 INEPRO kann die SaaS- Dienstleistung vorübergehend ganz oder teilweise für vorbeugende, korrigierende oder anpassende Wartungsarbeiten oder andere Formen von Serviceleistungen außer Betrieb nehmen. INEPRO will nicht, dass die Situation der Stilllegung länger dauert als nötig.

24.8 Wenn INEPRO aufgrund einer Anfrage oder einer autorisierten Anordnung einer öffentlichen Stelle oder im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Aktivitäten in Bezug auf Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Nutzer durchführt, werden alle damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

24.9 INEPRO gewährleistet nicht, dass die im Rahmen der SaaS- Dienstleistung bereitzuhaltende Software fehlerfrei ist und ohne Unterbrechung funktioniert. INEPRO wird sich bemühen, Fehler in der Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

24.10 INEPRO übernimmt keine Gewähr dafür, dass die im Rahmen der SaaS- Dienstleistung bereitzuhaltende Software rechtzeitig an Änderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften angepasst wird.

24.11 Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die SaaS- Dienstleistung, wie er dem Kunden von INEPRO zur Verfügung gestellt wird, liegen ausschließlich bei INEPRO, ihren Lizenzgebern oder Lieferanten.

24.12 INEPRO ist berechtigt, technische Vorkehrungen zum Schutz der SaaS-Dienstleistung in Verbindung mit einer vereinbarten inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkung des Nutzungsrechts an diesen Gegenständen zu treffen. Der Kunde wird diese technische(n) Vorkehrung(en) nicht entfernen oder umgehen oder von einem anderen entfernen oder umgehen lassen.

24.13 Die Parteien sind sich einig, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, soweit er die Verfügbarkeit zur Nutzung der SaaS- Dienstleistung zum Gegenstand hat, niemals als Kaufvertrag anzusehen ist.

24.14 Verstößt der Kunde gegen eine oder mehrere von INEPRO für anwendbar erklärte Regelungen des Vertrages oder der Nutzungsbedingungen für die SaaS- Dienstleistung und lässt er - trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung - den Verstoß weiter zu, ist INEPRO berechtigt, die Verfügbarkeit der SaaS- Dienstleistung auszusetzen. Kommt der Kunde einer Aufforderung von INEPRO zur Unterlassung des Regelverstoßes nicht unverzüglich nach, hat INEPRO das Recht, den Kunden endgültig von der SaaS- Dienstleistung auszuschließen, ohne dass INEPRO der anderen Partei gegenüber schadensersatzpflichtig wird.

24.15 Dem Kunden ist es nicht gestattet:

24.15.1 über die SaaS- Dienstleistung illegale Aktivitäten oder Aktivitäten, die für den INEPRO-Server oder einen anderen mit dem Internet verbundenen Server schädlich sein können, durchführen;

24.15.2 sich in irgendeiner Weise einer strafbaren Handlung schuldig machen, einschließlich der Verbreitung und Zugänglichmachung von Informationen, die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder den öffentlichen Anstand verstoßen, oder von Informationen, die diskriminierenden Charakter haben; oder

24.15.3 geistige Eigentumsrechte Dritter zu verletzen;

24.16 Der Kunde wird die unangemessene Verwendung des Namens von INEPRO unterlassen.

24.17 INEPRO ist für seine Dienstleistungen teilweise vom Internet, seinem Service Provider und seinen Telekommunikationsanbietern abhängig. Die diesbezügliche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit liegt außerhalb der Kontrolle und Verantwortung von INEPRO.

24.18 Im Zusammenhang mit dem in diesem Absatz Festgelegten ist es möglich, dass die Verfügbarkeit des Internets nicht komplett ist. Komplett bedeutet 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. INEPRO haftet nicht für Schäden, die durch die Nichtverfügbarkeit der SaaS- Dienstleistung außerhalb des Einflussbereiches von INEPRO entstehen.

Artikel 25 Besondere Bedingungen im Rahmen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

25.1 Sollte dieser Artikel widersprüchliche Klauseln in Bezug auf einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Datenverarbeitungsvertrag enthalten, so haben die im Datenverarbeitungsvertrag festgelegten Bestimmungen Vorrang.

25.2 Soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, wird der Kunde INEPRO auf Verlangen schriftlich darüber informieren, in welcher Weise er seine Pflichten auf der Grundlage der Gesetzgebung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten erfüllt.

25.3 Der Kunde stellt INEPRO von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten im Rahmen eines vom Kunden geführten Personenverzeichnisses erfasst oder verarbeitet werden oder für die der Kunde in sonstiger Weise nach dem Gesetz verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die den Anspruch begründenden Tatsachen INEPRO zuzurechnen sind.

25.4 Die Verantwortung für die Daten, die der Kunde unter Inanspruchnahme eines Dienstes von INEPRO verarbeitet, liegt vollständig beim Kunden. Der Kunde garantiert gegenüber INEPRO, dass der Inhalt, die Nutzung und/oder die Verarbeitung der Daten nicht rechtswidrig ist/sind und keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt INEPRO von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei, die im Zusammenhang mit diesen Daten im Rahmen der Vertragserfüllung stehen.